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FÖRDERVEREIN APLERBECKER GRUNDSCHULE
   

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Aplerbecker Grundschule e.V.

Sie können die Satzung des Fördervereins auch als PDF-Dokument herunter laden.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer der Aplerbecker Grundschule e. V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Dortmund.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Aplerbecker Grundschule. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der pädagogischen Arbeit mit der Anschaffung und /oder Unterstützung der Anschaffung von Büchern, Lehr- und Lernmitteln sowie Ausstattung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie dem persönlichen Einsatz und der Öffentlichkeitsarbeit der Vereinsmitglieder.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(4) Der Austritt ist bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Geschäftsjahr möglich. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Verlässt ein Kind die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  1. wenn es nach dreimaligem Anmahnen des Beitrages nicht bezahlt hat.
  2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss ist endgültig.

(7) Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 5 Beiträge

(1) Der Mindestbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.

(2) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegendem Mindestbeitrag liegen darf.

(3) Dieser Beitrag ist bis zum Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres zu entrichten.

(4) Bei Vereinsbeitritt und bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. (Bei Beendigung wegen Umzug, vorzeitigem Schulwechsel im Schuljahr etc.)

(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden. Der Entschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der erweiterte Vorstand und
  3. der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand), bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Rechnungsführer (Kassierer).

§ 7 Mitgliederversammlung und Beschlüsse

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten 12 Wochen des Schuljahres (01.08.) vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung ergeht mindestens zwei Wochen vorher schriftlich auch per E-Mail mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

  1. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
  2. den Bericht des Rechnungsführers,
  3. den Bericht des Kassenprüfers und
  4. sie erteilt Entlastung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt:

  1. den Vorstand und
  2. zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
  3. Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder, wobei der Kassenprüfer maximal 4 Jahre nacheinander dieses Amt ausüben darf. Vorstand und Kassenprüfer werden generell auf 2 Jahre, von der Wahl an gerechnet, gewählt.

(5) Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift mit Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmer u. Abstimmungsergebnis anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung zugestellt sein und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von weiteren 14 Tagen ein Widerspruch nicht erfolgt ist.

(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit unter Einhaltung der Frist von 2 Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss einberufen, wenn eine solche Versammlung von mind. ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit kurzer schriftlicher Begründung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(9) Der 1. Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(10) Die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder möglich. Ein Vorstandsmitglied kann abgewählt werden, wenn:

  1. es nach dreimaligem Anmahnen des Beitrages nicht bezahlt hat, oder
  2. es den Bestrebungen und Zwecken des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.

Es sollten möglichst in dieser Mitgliederversammlung die erforderlichen Neuwahlen stattfinden.

§ 8 Erweiterter Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern: 1. der Vorsitzende, 2. Der 2. Vorsitzende, 3. Der Rechnungsführer, 4. der Schriftführer sowie 5. aus dem geboren Mitglied, das ist die Schulleitung – ersatzweise eine von ihr benannte Person aus dem Kreis des Kollegiums.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt den Verein zu vertreten. Dabei muss ein Mitglied der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.

(3) Der erweiterte Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit generell auf 2 Jahre gerechnet von der Wahl an, gewählt. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft im Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen benennen.

(4) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also

  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung,
  2. die Durchführung der Mitgliederversammlung,
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. die Verwaltung der Vereinsmittel und Erstellung der Jahresberichte und
  5. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen im Sinne §1 Abs. 2 dieser Satzung,
  7. die Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben daher die Möglichkeit jederzeit aus dem Amt zu scheiden, wenn es persönliche Gründe gibt, die Ihnen eine Weiterführung der Vereinsgeschäfte nicht ermöglichen. Sie sind gehalten den Verein nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Dem Vorstand entstehende Auslagen werden auf jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung rückwirkend erstattet.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter ersetzt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Bei besonderen Sachlagen dürfen fachkundige Personen als Berater zu den Sitzungen eingeladen werden. Der Vorstand kann ebenso weitere Mitglieder dazu bitten.

(3) Der Vorstand des Fördervereins tagt nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr.

§ 10 Kassenprüfung und Geschäftsjahr

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprachen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigt Zwischenprüfung vornehmen.

(3) Sie erstatten Bericht an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08.- 31.07.)

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Anträge zu Satzungsänderungen sind innerhalb einer Woche nach Einladung zur Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten, der diese innerhalb einer weiteren Woche als Erweiterung der Tagesordnung der Mitgliedschaft bekannt gibt.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögen betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen werden dem Amtsgericht angezeigt.

(3) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem 1/3 aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind.

(2) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine ¾ Mehrheit der Versammlung erforderlich. Der bis dahin amtierende Vorstand ist für die Abmeldung des Vereins bei allen Instanzen und für die Lösung im Vereinsregister verantwortlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund als Träger der Aplerbecker Grundschule, der es unmittelbar und ausschließlich für die Bildung und Erziehung der Schüler der Aplerbecker Grundschule zu verwenden hat.

In der vorliegenden Form wurde die Satzung am 15 September 2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Ersteintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund erfolgte am 31.10.2000.

Dortmund, den 15 September 2014